§ 19 – Schriftliche Abschlussprüfung

MWDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

(1)Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.
(2)Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Gebieten: 1.Wetterfachdienst,
2.Datendienst,
3.Betriebsdienst und
4.Rechtsgrundlagen in der Praxis.
(3)Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben der Klausuren auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.
(4)Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt drei Zeitstunden. Zulässige Hilfsmittel sind jeweils vom Prüfungsamt anzugeben. Die Aufsichtführenden haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Zeitpunkt des Beginns und den der Abgabe der Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen nach § 6 Absatz 2 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
(5)Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen, die für alle Klausuren einer Anwärterin oder eines Anwärters gleich ist. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die geheim zu halten ist. Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
(6)Die nach § 18 Absatz 6 bestimmten Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander. Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung der Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.
(7)Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(8)Aus den Bewertungen der vier Klausuren wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 MWDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 19 MWDVDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.