§ 10 – Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften

MZG · Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

(1)In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1.Gemeinde und Gemeindeteil,
2.Art der Gemeinschaftsunterkunft,
3.Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
4.Geschlecht,
5.Familienstand,
6.Staatsangehörigkeiten,
7.Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,
8.Bestehen einer Wohnung im Ausland,
9.Hauptstatus.
(2)Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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