§ 15 – Datenübermittlung

MZG · Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

(1)Die nach Landesrecht für die Übermittlung von Meldedaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen für die Durchführung des Mikrozensus einschließlich seiner methodischen Auswertung folgende Daten der Einwohner und Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach § 4 Absatz 1 wohnen: 1.Vor- und Familienname,
2.Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
3.Geschlecht,
4.derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5.Familienstand,
6.bei mehreren Wohnungen zusätzlich: Nutzung als Hauptwohnung oder Nebenwohnung,
7.zu den Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 zusätzlich zu den Daten nach den Nummern 1 bis 6 die derzeitige Anschrift der Hauptwohnung.
(2)Ziehen für die Erhebung nach § 8 ausgewählte Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen statistischen Amtes, werden die Angaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen einschließlich der Ordnungsnummern von dem bisher zuständigen statistischen Amt dem nunmehr zuständigen statistischen Amt übermittelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 MZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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