§ 10 – Datenübermittlung

MZG_2005 · Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen: 1.Vor- und Familienname,
2.Geburtsjahr und -monat,
3.Geschlecht,
4.Staatsangehörigkeiten,
5.Familienstand,
6.bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 MZG_2005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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