§ 8 – Trennung und Löschung

MZG_2005 · Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

(1)Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind von den Erhebungsmerkmalen unverzüglich jeweils nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung zu trennen und gesondert aufzubewahren.
(2)Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu vernichten.
(3)Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge (Auswahlbezirks-, Gebäude-, Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit) verwendeten Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu löschen.
(4)Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Telekommunikationsnummern der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 3 verwendet werden. Die in Satz 1 genannten Hilfsmerkmale dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 MZG_2005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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