§ 5 – Hilfsmerkmale

MZG_2005 · Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

(1)Hilfsmerkmale sind: 1.Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;
2.Telekommunikationsnummern;
3.Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;
4.Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin;
5.Name der Arbeitsstätte.
(2)Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 MZG_2005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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