§ 8 – Befreiungen

NATPHHARZV · Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Hochharz

(1)Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn 1.die Durchführung der Vorschrifta)zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Nationalparks (§ 3) zu vereinbaren ist oder
b)zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2)Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Nationalparkverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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