§ 9 – Einvernehmen

NATPHHARZV · Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Hochharz

Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei 1.Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer und
2.der Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen
3.der Aufstellung von Bauleitplänen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 NATPHHARZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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