§ 5 – Übermittlungsformat und Anforderungen an Auskunftsersuchen

ND_V · Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes

(1)Die Datensätze sind im XML-Format nach W3C-Spezifikation vom 10. Februar 1998 (im Internet veröffentlicht unter http://www.w3.org/TR/REC-xml/; archivmäßig gesichert im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Berlin) zu übermitteln, soweit nicht in Anlage 1 für den betreffenden Sektor abweichende oder genauer festgelegte Formate vorgegeben sind. Soweit dies in Anlage 1 vorgesehen ist, sind Beschreibungen der verwendeten Datensätze oder Hinweise auf kostenfreie, uneingeschränkt abrufbare Veröffentlichungen solcher Beschreibungen im Internet zusammen mit den Datensätzen zu übermitteln.
(2)Der codierte Zeichensatz für eine nach dieser Verordnung vorzunehmende Datenübermittlung hat vorbehaltlich abweichender Festlegungen in Anlage 1 den Anforderungen der DIN 66303:2000-06 (Datum der Veröffentlichung: Juni 2000), zu entsprechen.
(3)Abfragen müssen inhaltlich derart gestaltet sein, dass der Auskunftsverpflichtete auf ihrer Grundlage unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten seiner Datensysteme mit vertretbarem Aufwand Auskunft erteilen kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ND_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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