§ 6 – Zulassung von Ausnahmen; einstweilige Beweissicherung

ND_V · Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes

Der betroffene Nachrichtendienst des Bundes und ein Verpflichteter können Abweichungen von den in § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 1 enthaltenen Vorgaben für den Einzelfall, für eine Gruppe von Fällen oder allgemein vereinbaren. Abreden nach Satz 1 haben Vorrang vor den Regelungen dieser Verordnung. Verpflichtete sind auch, während entsprechende Verhandlungen geführt werden, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Datensicherheit muss bei vereinbarten Verfahren gleichwertig zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sein; insbesondere bleibt § 3 Absatz 2 bis 5 unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ND_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 ND_V direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.