§ 12 – Stimmscheinanträge

NEUGLV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1)Die Erteilung eines Stimmscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden; eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
(2)Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Stimmscheins glaubhaft machen.
(3)Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
(4)Stimmscheine können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 18.00 Uhr, beantragt werden. Ein Stimmberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, kann einen Stimmschein noch bis zum Abstimmungstag, 12.00 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Stimmscheins den für den Stimmbezirk des Stimmberechtigten zuständigen Abstimmungsvorsteher davon zu unterrichten.
(5)Bei Stimmberechtigten, die nur auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Stimmscheins, es sei denn, der Stimmberechtigte will vor dem Abstimmungsvorstand seines Stimmbezirks abstimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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