§ 38 – Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen

NEUGLV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1)Im Falle des § 34 Abs. 1 verfährt der Briefabstimmungsvorstand nach den Vorschriften des § 36 und ermittelt sodann nur die Zahl der Abstimmenden und der abgegebenen Stimmen nach den Vorschriften des § 27. Im Anschluß daran werden die Stimmumschläge ungeöffnet in die Stimmurne zurückgelegt.
(2)Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden. Die Niederschrift (§ 37 Abs. 3) ist in zweifacher Ausfertigung zu fertigen; die Anlagen sind der Erstausfertigung beizufügen.
(3)Der Briefabstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter und ein Beisitzer des Briefabstimmungsvorstands überbringen die Stimmurne mit den Stimmumschlägen und die Zweitausfertigung der Niederschrift unverzüglich und auf schnellstem Wege dem nach § 34 Abs. 1 betrauten Abstimmungsvorstand. In ihrer Anwesenheit werden die Stimmurne geöffnet und die ungeöffneten Stimmumschläge gezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit der Zahl der Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand nach Absatz 1 festgestellt hat, so hat der Briefabstimmungsvorstand zu versuchen, die Unstimmigkeit zu klären. Kann die Unstimmigkeit nicht geklärt werden, so hat der Briefabstimmungsvorstand das in beiden Ausfertigungen der Niederschrift zu vermerken und möglichst zu erläutern.
(4)Nachdem der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand die in seinem Stimmbezirk abgegebenen Stimmen nach § 27 ermittelt hat und nachdem er die Zahl der ihm vom Briefabstimmungsvorsteher übergebenen Stimmumschläge festgestellt hat, vermischt er die Stimmumschläge der im Stimmbezirk abgegebenen Stimmen mit den vom Briefabstimmungsvorsteher übergebenen Stimmumschlägen und verfährt nach den §§ 28 bis 32.
(5)Der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand vermerkt die Zahl der ihm vom Briefabstimmungsvorsteher übergebenen Stimmumschläge in der Abstimmungsniederschrift und weist sie bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses als Zahl der Briefabstimmenden neben der Zahl der im Stimmbezirk Abstimmenden aus. Der Abstimmungsniederschrift ist als Anlage die Zweitausfertigung der Niederschrift des Briefabstimmungsvorstands beizufügen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 NEUGLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 38 NEUGLV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.