§ 60 – Beantragung von Eintragungsscheinen

NEUGLV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1)Eintragungsscheine können für jedes Volksbegehren von der Bekanntmachung der Eintragungsfrist bis zu deren Ablauf beantragt werden. Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der letzte vorherige Werktag. In den Fällen des § 29 Abs. 2 des Gesetzes ist die Vorschrift des Satzes 2 nicht anzuwenden.
(2)Nach Beginn der Eintragungsfrist hat die Gemeindebehörde, bevor sie einen Eintragungsschein erteilt, den Aufsichtsführenden des für den Eintragungsberechtigten zuständigen Eintragungsraums davon zu unterrichten.
(3)Die §§ 11, 12 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 13 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auch auf die Frist des Einspruchs hinzuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 60 NEUGLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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