§ 67 – Einspruch und Beschwerde

NEUGLV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1)Der Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheins wird bei der Gemeindebehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die Möglichkeit, die Form und die Frist der Beschwerde hinzuweisen.
(2)Die Beschwerde wird bei der Gemeindebehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vor. Diese hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung ist dem Beschwerdeführer und der Gemeindebehörde bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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