§ 7 – Beweglicher Abstimmungsvorstand

NEUGLV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten Wohnstätten können bewegliche Abstimmungsvorstände gebildet werden. Der bewegliche Abstimmungsvorstand besteht aus dem Abstimmungsvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Abstimmungsvorstands. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Abstimmungsvorstand eines anderen Stimmbezirks der Gemeinde, der zum gleichen Abstimmungsbereich gehört, mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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