§ 80 – Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheins

NEUGLV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Der Inhaber eines Eintragungsscheins nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Eintragungsschein dem Aufsichtsführenden. Dieser prüft den Eintragungsschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Eintragungsscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Aufsichtsführende nach Möglichkeit. Soweit Zweifel bestehen bleiben, verfährt der Aufsichtsführende entsprechend § 77 Abs. 2; den Eintragungsschein fügt er der Anlage bei.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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