§ 84 – Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten

NEUGLV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tag in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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