§ 8 – Finanzierung

NOOTSSTVTR · Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag

(1)Die Vertragsparteien tragen die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS gemeinsam. In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzierung über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrages. Die Finanzierung erfolgt ab dem Jahr 2027 in Höhe von 53,4 % der Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrages und in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten durch einen zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes.
(2)Die Vertragsparteien sowie gegebenenfalls weitere angeschlossene öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss an das NOOTS.
(3)Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der Vertragsparteien.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 NOOTSSTVTR und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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