§ 9 – Beginn der Anschluss- und Nutzungspflicht

NOOTSSTVTR · Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag

(1)Die betriebsverantwortliche Stelle teilt dem IT-Planungsrat mit, dass die technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS vorliegen.
(2)Der IT-Planungsrat beschließt nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachministerkonferenz und dem zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat.
(3)Bei bundeseigenen Leistungen und zentral beim Bund geführten nachweisliefernden Stellen entscheidet der IT-Planungsrat in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat.
(4)Der Anschluss und die Nutzung durch einzelne öffentliche Stellen nach § 5 Absatz 3 erfolgt nach Ratifikation durch die zuständige Vertragspartei durch Beschluss des IT-Planungsrats in Abstimmung mit der jeweiligen öffentlichen Stelle.
(5)Der Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 3 zum Zwecke eines registerbasierten Zensus erfolgt abweichend von Absatz 4 nach Feststellung der fachlichen Eignung durch das Statistische Bundesamt. §§ 16 und 20 Bundesstatistikgesetz in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 NOOTSSTVTR und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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