§ 20 – Persönliche Bestätigung

NOTAKTVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

(1)Durch den Notar persönlich bestätigt werden müssen 1.Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Urkundenverzeichnis betreffen, und
2.Angaben zu Ausfertigungen (§ 15), unabhängig davon, wann diese erteilt werden.
Der Inhalt von Änderungen oder Zusätzen und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden.
(2)Einer persönlichen Bestätigung nach Absatz 1 bedürfen nicht 1.die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
2.die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder
3.Änderungen und Zusätze sowie Angaben zu Ausfertigungen, bei denen aus dem Urkundenverzeichnis jederzeit nachvollziehbar ist, a)durch wen sie erfolgt sind,
b)wann sie erfolgt sind und
c)welchen Inhalt sie haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 NOTAKTVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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