§ 22 – Angaben im Verwahrungsverzeichnis

NOTAKTVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Jede Eintragung einer Verwahrungsmasse enthält folgende Angaben: 1.die Massenummer,
2.wenn die Verwahrung im Zusammenhang mit einem Geschäft steht, das im Urkundenverzeichnis eingetragen ist, die Urkundenverzeichnisnummer; andernfalls ein sonstiges eindeutiges Zeichen,
3.die Beteiligten des Verwahrungsverhältnisses (§ 24),
4.das Datum des Tages, an dem der Notar die Verwahrungsanweisung angenommen hat,
5.die Einnahmen und die Ausgaben (§ 25) und
6.den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 NOTAKTVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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