§ 7 – Urkundenverzeichnis

NOTAKTVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

(1)In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind 1.Niederschriften (§ 8 Absatz 1 und § 36 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes),
2.elektronische Niederschriften (§ 8 Absatz 2, §§ 16b und 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes),
3.Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten: a)die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens,
b)die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift,
c)die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,
d)sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
4.elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten: a)die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens,
b)die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,
c)sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
5.Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und
6.Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
(2)Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere 1.Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste,
2.Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und a)die auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden oder
b)deren elektronische Fassung zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt wird, und
3.elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und a)deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird oder
b)die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 NOTAKTVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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