§ 9 – Angaben im Urkundenverzeichnis

NOTAKTVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Die Eintragung im Urkundenverzeichnis enthält folgende Angaben: 1.das Datum und den Ort oder die Orte der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung (§ 10),
2.die Amtsperson (§ 11),
3.die Beteiligten (§ 12),
4.den Geschäftsgegenstand (§ 13),
5.die Urkundenart (§ 14),
6.gegebenenfalls Angaben zu Ausfertigungen (§ 15),
7.gegebenenfalls weitere Angaben zu Verfügungen von Todes wegen (§ 16) und
8.gegebenenfalls sonstige Angaben (§ 17).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 NOTAKTVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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