§ 10 – Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung

NOTSAN-APRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Die staatliche Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 3 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Wer die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. Wer die staatliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung. Die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die Leistung des Prüflings nicht mit „bestanden“ bewertet wurde. § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Dauer der zusätzlichen Ausbildung darf ein Drittel der Stunden nicht überschreiten, die für die weitere Ausbildung gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgesehen sind. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird. Er darf die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 6 C 5/22ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U6C5.22.0

    1. Stellt ein Verwaltungsgericht - egal welcher Instanz - bei der Überprüfung einer berufsbezogenen behördlichen Prüfungsentscheidung fest, dass eine maßgebliche Bestimmung der anzuwendenden Prüfungsordnung nichtig ist, hat es für den zu entscheidenden Fall eine inter partes wirkende Übergangsregelung zu treffen. 2. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung einer prüfungsrechtlichen Übergangsregelung hat ein Verwaltungsgericht grundsätzlich die - soweit vorhanden - bisherige Verwaltungspraxis der jeweiligen Prüfungsbehörde zugrunde zu legen, wenn diese nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

  • BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 – 6 C 8/19ECLI:DE:BVerwG:2020:281020U6C8.19.0

    1. Die Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen in der staatlichen Ergänzungsprüfung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" zu führen, obliegt nicht dem Prüfungsausschuss als Kollegialorgan, sondern den hierfür verordnungsrechtlich vorgesehenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission). 2. Die Zahl der in beiden Teilen der Ergänzungsprüfung einzusetzenden Fachprüfer ist nicht rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt, sodass sie übergangsweise anhand der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde festzulegen ist. 3. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nicht zugleich als Fachprüfer in der staatlichen Ergänzungsprüfung tätig werden. Die dem Schulleiter obliegenden Aufgaben stehen einer Fachprüfertätigkeit nicht entgegen. 4. Die Auslosung der Aufgaben in beiden Teilen der staatlichen Ergänzungsprüfung ist zulässig. 5. Der nach § 5 Abs. 1 NotSan-APrV bei jeder Schule zu bildende Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, wobei neben dem Vorsitzenden und dem Schulleiter mindestens fünf weitere Personen als Fachprüfer bestellt sein müssen. Die Bestellung des Schulleiters als Fachprüfer ist bei der Mindestzahl von Mitgliedern nicht zu berücksichtigen.

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