§ 4 – Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung
NOTSAN-APRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 21.11.2023 – 6 B 11/23ECLI:DE:BVerwG:2023:211123B6B11.23.0
1. Stimmen die (Einzel-)Noten der Fachprüfer im Ergebnis überein, kommt es auf eine Herstellung des Benehmens nach § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV nicht an. 2. Die Wahrnehmung der Aufgaben aus § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV erfordert keine Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses während der gesamten Dauer der mündlichen Prüfung.
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