Anlage 4 – (zu § 1 Absatz 3)

NOTSAN-APRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4296)
1.Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte: Stunden
a)Theoretischer und praktischer Unterricht
aa)Themenbereich 3 der Anlage 1  20
bb)Themenbereich 6 der Anlage 1  20
cc)Themenbereich 7 der Anlage 1 160
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung 120
Stundenzahl insgesamt 320
Stunden
b)Praktische Ausbildung
aa)in geeigneten Krankenhäusern
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3  40
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3  40
bb)in der Lehrrettungswache  80
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
Stundenzahl insgesamt 160
2.Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte: Stunden
a)Theoretischer und praktischer Unterricht
aa)Themenbereich 3 der Anlage 1  60
bb)Themenbereich 6 der Anlage 1  40
cc)Themenbereich 7 der Anlage 1 280
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung 260
Stundenzahl insgesamt 640
Stunden
b)Praktische Ausbildung
aa)in geeigneten Krankenhäusern
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3  80
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3  60
Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3  40
bb)in der Lehrrettungswache 140
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
Stundenzahl insgesamt 320

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 4 NOTSAN-APRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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