§ 32 – Übergangsvorschriften

NOTSANG · Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

(1)Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.
(2)Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die 1.eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 6 C 5/22ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U6C5.22.0

    1. Stellt ein Verwaltungsgericht - egal welcher Instanz - bei der Überprüfung einer berufsbezogenen behördlichen Prüfungsentscheidung fest, dass eine maßgebliche Bestimmung der anzuwendenden Prüfungsordnung nichtig ist, hat es für den zu entscheidenden Fall eine inter partes wirkende Übergangsregelung zu treffen. 2. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung einer prüfungsrechtlichen Übergangsregelung hat ein Verwaltungsgericht grundsätzlich die - soweit vorhanden - bisherige Verwaltungspraxis der jeweiligen Prüfungsbehörde zugrunde zu legen, wenn diese nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

  • BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 – 6 C 8/19ECLI:DE:BVerwG:2020:281020U6C8.19.0

    1. Die Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen in der staatlichen Ergänzungsprüfung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" zu führen, obliegt nicht dem Prüfungsausschuss als Kollegialorgan, sondern den hierfür verordnungsrechtlich vorgesehenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission). 2. Die Zahl der in beiden Teilen der Ergänzungsprüfung einzusetzenden Fachprüfer ist nicht rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt, sodass sie übergangsweise anhand der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde festzulegen ist. 3. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nicht zugleich als Fachprüfer in der staatlichen Ergänzungsprüfung tätig werden. Die dem Schulleiter obliegenden Aufgaben stehen einer Fachprüfertätigkeit nicht entgegen. 4. Die Auslosung der Aufgaben in beiden Teilen der staatlichen Ergänzungsprüfung ist zulässig. 5. Der nach § 5 Abs. 1 NotSan-APrV bei jeder Schule zu bildende Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, wobei neben dem Vorsitzenden und dem Schulleiter mindestens fünf weitere Personen als Fachprüfer bestellt sein müssen. Die Bestellung des Schulleiters als Fachprüfer ist bei der Mindestzahl von Mitgliedern nicht zu berücksichtigen.

  • Der Dienstherr kann einem Feuerwehrbeamten, der die Qualifikation eines Rettungsassistenten besitzt, nicht per Weisung aufgeben, sich zum Notfallsanitäter ausbilden zu lassen.

    Der Dienstherr kann einem Feuerwehrbeamten, der die Qualifikation eines Rettungsassistenten besitzt, nicht per Weisung aufgeben, sich zum Notfallsanitäter ausbilden zu lassen.

  • BVerwG, Beschl. v. 22.06.2017 – 1 WB 15/17ECLI:DE:BVerwG:2017:220617B1WB15.17.0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.07.2015 – 1 BvR 2853/13ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150710.1bvr285313

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