Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
NOTSANG · 34 Normen
- § 1Führen der Berufsbezeichnung
- § 2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 2aEigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- § 3Unterrichtungspflichten
- § 3aVorwarnmechanismus
- § 4Ausbildungsziel
- § 5Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 6Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
- § 7Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
- § 8Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 9Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 10Anrechnung von Fehlzeiten
- § 11Verordnungsermächtigung
- § 12Ausbildungsvertrag
- § 13Pflichten des Ausbildungsträgers
- § 14Pflichten der Schülerin oder des Schülers
- § 15Ausbildungsvergütung
- § 16Probezeit
- § 17Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 18Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 19Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 20Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 21Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- § 22Dienstleistungserbringende Personen
- § 23Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- § 24Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
- § 25Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- § 26Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
- § 27Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
- § 28Bußgeldvorschriften
- § 29Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 30Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- § 31Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
- § 32Übergangsvorschriften
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.