§ 19 – Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

NOTSANG · Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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