§ 17 – Ende des Ausbildungsverhältnisses

NOTSANG · Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

(1)Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit.
(2)Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag beim Ausbildungsträger bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 NOTSANG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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