§ 9 – Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

NOTSANG · Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 NOTSANG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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