§ 1 – Begriffsbestimmungen

NOTVIKOV · Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet: 1.„Vorgang“ einen in dem Videokommunikationssystem gespeicherten Datensatz zu einer Urkundstätigkeit;
2.„Amtsperson“ einen Notar, einen Notariatsverwalter oder eine Notarvertretung;
3.„Beteiligter“ a)im Fall der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation (§§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes) einen Erschienenen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes und
b)im Fall der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels Videokommunikation (§ 40a des Beurkundungsgesetzes) eine Person, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkennt;
4.„hinzugezogene Person“ eine Person, deren Zuziehung zu einer Urkundstätigkeit nach dem Beurkundungsgesetz vorgesehen ist;
5.„Dritter“ eine Person, die eine Urkundstätigkeit auf Veranlassung eines Beteiligten begleitet, ohne selbst Beteiligter oder hinzugezogene Person zu sein;
6.„Nutzer“ eine Person, die das Videokommunikationssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person oder Dritter nutzt;
7.„Nutzerdaten“ folgende Daten zu einem Nutzer: a)Familienname,
b)Geburtsname,
c)Vornamen,
d)Anrede,
e)akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung als Professor,
f)Tag der Geburt,
g)Ort der Geburt,
h)Anschriften,
i)Staatsangehörigkeit,
j)Familienstand,
k)den Nutzer betreffende Eintragungen in einem öffentlichen Register,
l)Nutzername,
m)De-Mail-Adressen oder vergleichbare Adressen eines Zustelldienstes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44),
n)E-Mail-Adressen,
o)Telefon- und Mobilfunknummern,
p)Telefaxnummern und
q)bezüglich eines vom Nutzer verwendeten elektronischen Identitätsnachweises oder Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes aa)die Dokumentenart,
bb)der letzte Tag der Gültigkeitsdauer sowie
cc)das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen oder eine andere eindeutige Kennung;
8.„Sachverhaltsdaten“ Daten zu den Einzelheiten einer Urkundstätigkeit einschließlich der dafür relevanten oder zu prüfenden personenbezogenen Daten und Verfahrensinformationen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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