§ 2 – Technische Zugangsberechtigung zum Videokommunikationssystem

NOTVIKOV · Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

(1)Eine technische Zugangsberechtigung zum Videokommunikationssystem ist einzuräumen: 1.dem Notar,
2.dem Notariatsverwalter,
3.der Notarvertretung sowie
4.Personen, die beabsichtigen, das Videokommunikationssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person oder Dritter zu nutzen.
(2)Personen, die bei einer Amtsperson beschäftigt sind, kann eine technische Zugangsberechtigung eingeräumt werden. Technische Zugangsberechtigungen nach Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden.
(3)Für körperliche Zugangsmittel und Wissensdaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen für den Zugang zum Videokommunikationssystem verwenden, gilt § 5 Absatz 3 bis 5 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 NOTVIKOV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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