§ 4

NS-AUFHG · Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

(1)Ist die Entscheidung in Fällen des § 3 nicht vollständig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entscheidung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen.
(2)Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch unanfechtbaren Beschluß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 NS-AUFHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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