§ 4 – Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben

OLYMPSCHG · Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr 1.dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder
2.die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,
sofern die Benutzung nicht unlauter ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 OLYMPSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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