§ 9 – Sachliche Zuständigkeit

OLYMPSCHG · Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

(1)Für alle Klagen, durch die ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2)Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Streitsachen im Sinne von Absatz 1 insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 OLYMPSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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