§ 10 – Ausstellung der Ersatzurkunde

ORDENNACHWV · Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

Hält die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung für erbracht und sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß die Verleihung der Auszeichnung widerrufen oder durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetreten ist, so stellt sie eine Ersatzurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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