§ 16 – Antrag

ORDENNACHWV · Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

(1)Der Antrag auf Ausstellung eines Berechtigungsausweises ist schriftlich bei der nach § 14 zuständigen Behörde einzureichen.
(2)Soldaten der Bundeswehr und Beamte in der Bundespolizei reichen den Antrag bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein. Diese Stellen vermerken auf dem Antrag die durch Kriegseinwirkungen verursachten Verwundungen und Beschädigungen des Antragstellers, die aus ihren Unterlagen ersichtlich sind, und leiten den Antrag unverzüglich an die nach § 14 zuständige Behörde weiter.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 ORDENNACHWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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