Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
ORGBAUSBV · 28 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Ziel und Zeitpunkt
- § 7Inhalt
- § 8Prüfungsbereich
- § 9Ziel und Zeitpunkt
- § 10Inhalt
- § 11Prüfungsbereiche
- § 12Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
- § 13Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
- § 14Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- § 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 17Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 18Prüfungsbereiche
- § 19Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
- § 20Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
- § 21Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- § 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 24Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 25Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.