§ 16 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

ORGBAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewichten: 1.Entwurf und Fertigung mit 40 Prozent,
2.Durchführen von Teilarbeiten mit 20 Prozent,
3.Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie
4.Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2)Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 ORGBAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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