§ 2 – Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

ORGHBMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk

(1)In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2)Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll nicht länger als 60 und die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht länger als 200 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3)Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 ORGHBMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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