§ 4 – Arbeitsprobe

ORGHBMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk

(1)Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 5, auszuführen: 1.Intonieren einer Oktave bei Zungenpfeifen,
2.Anfertigen und Intonieren von sechs Metallpfeifen,
3.Aufschneiden und Intonieren von zwei Oktaven Metallpfeifen,
4.Anfertigen und Intonieren von sechs Holzpfeifen,
5.Legen einer gleichstufigen Temperierung nach Gehör,
6.Belegen der Ecke eines Faltenbalges,
7.Ermitteln und Beheben von mechanischen, elektrischen und pneumatischen Störungen,
8.Anfertigen einer Metall- und einer Holzverbindung.
(2)In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ORGHBMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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