§ 18 – Mündliche Ergänzungsprüfung in der Abschlussprüfung

PAPTECHAUSBV_2010 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

(1)Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2)Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ oder
b)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3)Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4)Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 PAPTECHAUSBV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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