§ 3 – Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

PARKETTLMSTRV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Parkettleger-Handwerk

(1)In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Parkettleger-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2)Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: 1.ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
2.eine Situationsaufgabe nach § 6.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 PARKETTLMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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