§ 6 – Situationsaufgabe

PARKETTLMSTRV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Parkettleger-Handwerk

(1)Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Parkettleger-Handwerk.
(2)Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Prüfling hat einen Bodenbelag einschließlich Untergrundkonstruktion auf unebenem Untergrund unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gesichtspunkte zu erstellen. Dabei sind die zu verwendenden Materialien von dem Prüfling auszuwählen.
(3)Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 PARKETTLMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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