§ 3 – Antrag

PARLBG · Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland

(1)Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.
(2)Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über -den Einsatzauftrag,
-das Einsatzgebiet,
-die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,
-die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,
-die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,
-die geplante Dauer des Einsatzes,
-die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.
(3)Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 PARLBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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