§ 23 – Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung
PARTG · Gesetz über die politischen Parteien
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Beschl. v. 22.07.2021 – 2 BvC 10/21ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722a.2bvc001021
1. Das Bundesverfassungsgericht überprüft im Rahmen der Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a, §§ 96a ff. BVerfGG grundsätzlich nicht die Verfassungsmäßigkeit der Normen, auf die der Bundeswahlausschuss seine Entscheidung über die Nichtzulassung einer Vereinigung als Partei für die Bundestagswahl gestützt hat. 2. Es bleibt der betroffenen Vereinigung unbenommen, die Verfassungswidrigkeit der für ihre Nichtanerkennung relevanten Normen im Wahlprüfungsverfahren geltend zu machen.
- BVerfG, Beschl. v. 22.07.2021 – 2 BvC 8/21ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc000821
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 10 C 17/19ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U10C17.19.0
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 10 C 16/19ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U10C16.19.0
1. § 1 Abs. 3 IFG setzt nicht voraus, dass eine dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehende fachgesetzliche Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen dem Einzelnen einen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Informationszugangsanspruch verleiht. 2. Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Veröffentlichungs- und Berichtspflichten des Präsidenten des Deutschen Bundestags zur Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen schließen einen hierauf bezogenen Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz aus.
- BVerwG, Urt. v. 13.05.2020 – 6 C 16/18ECLI:DE:BVerwG:2020:130520U6C16.18.0
1. Der parteienrechtliche Einnahmebegriff des § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG findet auf Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit Anwendung. Derartige Einnahmen sind nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage der Berechnung der relativen Obergrenze gemäß § 19a Abs. 4 PartG 2011 in vollem Umfang zugrunde zu legen. 2. Eine Unternehmenstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 4 Nr. 5 PartG liegt vor, wenn die Partei selbständig und auf Dauer angelegt am Markt auftritt und im Rahmen von Rechtsgeschäften wirtschaftlich werthaltige entgeltliche Leistungen anbietet; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.07.2019 – 2 BvR 547/13ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190709.2bvr054713
- BVerwG, Urt. v. 28.11.2018 – 6 C 2/17ECLI:DE:BVerwG:2018:281118U6C2.17.0
1. Gebietsverbände politischer Parteien in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins sind nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig, wenn sie wirksam gegründet sind und ihnen in Bezug auf den Gegenstand des konkreten Rechtsstreits eine materielle Rechtsposition zustehen kann. 2. Der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz der Gründungs- und Betätigungsfreiheit von politischen Parteien gebietet es, die Prüfung der wirksamen Gründung eines Gebietsverbands auf die Einigung der Gründungsmitglieder, die Wahl eines Vorstands und die Anerkennung durch den zuständigen übergeordneten Gebietsverband zu beschränken. 3. Dritte, die im Rechtsverkehr mit einer politischen Partei oder ihren Gebietsverbänden in Kontakt treten, können deren Existenz nicht unter Berufung auf Rechtsfehler der internen Willensbildung in Frage stellen. 4. Die Verfassungsfeindlichkeit einer politischen Partei stellt keinen Grund für einen Ausschluss vom parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz dar. 5. Die einem Kreditinstitut bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz gebieten bei einem nicht rechtsfähigen Verein als Vertragspartner nicht die Überprüfung der Angaben anhand der Gründungsdokumente.
- BVerwG, Urt. v. 27.04.2016 – 6 C 5/15ECLI:DE:BVerwG:2016:270416U6C5.15.0
1. Die Anzeige von Unrichtigkeiten im Sinne des § 23b Abs. 1 PartG 2002 erfordert keine lückenlose und abschließende Darlegung des relevanten Sachverhalts; vielmehr genügen konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß, die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Anlass zur Einleitung des in § 23a Abs. 2 und 3 PartG 2002 geregelten spezifischen Prüfungsverfahrens geben. 2. Konkrete Anhaltspunkte für die unrichtigen Angaben sind im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige öffentlich bekannt und führen daher nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 zum Ausschluss der Sanktionsbefreiung, wenn ein Presse- oder Medienbericht hinreichend aussagekräftige und belastbare Tatsachen enthält, um von der begründeten Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen.
- BVerwG, Urt. v. 12.12.2012 – 6 C 32/11
1. Nach Ablauf der in § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG geregelten Frist kann eine rechenschaftspflichtige Partei den von ihr eingereichten Rechenschaftsbericht grundsätzlich nur noch unter den in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG genannten Voraussetzungen als Gegenstand des vom Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a PartG eingeleiteten Prüfungsverfahrens verändern. 2. In der Einnahmerechnung des Rechenschaftsberichts hat die Partei unter der Position "staatliche Mittel" (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG) denjenigen Betrag anzugeben, den der Präsident des Deutschen Bundestages gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar des Folgejahres für das Anspruchsjahr festgesetzt hat. 3. Schließt das im Rechenschaftsbericht ausgewiesene Reinvermögen des Rechnungsjahres nicht lückenlos an die Angabe des Reinvermögens des Vorjahres an, muss der Rechenschaftsbericht zur Aufklärung der der Anschlusslücke zugrunde liegenden Unstimmigkeiten eine ausdrückliche Erläuterung der Differenz im Rahmen des der Vermögensbilanz nach § 24 Abs. 7 PartG hinzuzufügenden Erläuterungsteils enthalten. 4. Die Anwendung der Sanktionsnorm des § 31b Satz 1 PartG verstößt jedenfalls dann nicht gegen das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn ein besonnen und gewissenhaft handelnder Schatzmeister einer rechenschaftspflichtigen und an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehmenden Partei die Unrichtigkeit des eingereichten Rechenschaftsberichts hätte erkennen und vermeiden können.
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