§ 23a – Prüfung des Rechenschaftsberichts
PARTG · Gesetz über die politischen Parteien
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 10 C 17/19ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U10C17.19.0
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 10 C 16/19ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U10C16.19.0
1. § 1 Abs. 3 IFG setzt nicht voraus, dass eine dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehende fachgesetzliche Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen dem Einzelnen einen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Informationszugangsanspruch verleiht. 2. Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Veröffentlichungs- und Berichtspflichten des Präsidenten des Deutschen Bundestags zur Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen schließen einen hierauf bezogenen Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz aus.
- BVerwG, Urt. v. 13.05.2020 – 6 C 16/18ECLI:DE:BVerwG:2020:130520U6C16.18.0
1. Der parteienrechtliche Einnahmebegriff des § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG findet auf Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit Anwendung. Derartige Einnahmen sind nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage der Berechnung der relativen Obergrenze gemäß § 19a Abs. 4 PartG 2011 in vollem Umfang zugrunde zu legen. 2. Eine Unternehmenstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 4 Nr. 5 PartG liegt vor, wenn die Partei selbständig und auf Dauer angelegt am Markt auftritt und im Rahmen von Rechtsgeschäften wirtschaftlich werthaltige entgeltliche Leistungen anbietet; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
- BVerwG, Urt. v. 28.11.2018 – 6 C 2/17ECLI:DE:BVerwG:2018:281118U6C2.17.0
1. Gebietsverbände politischer Parteien in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins sind nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig, wenn sie wirksam gegründet sind und ihnen in Bezug auf den Gegenstand des konkreten Rechtsstreits eine materielle Rechtsposition zustehen kann. 2. Der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz der Gründungs- und Betätigungsfreiheit von politischen Parteien gebietet es, die Prüfung der wirksamen Gründung eines Gebietsverbands auf die Einigung der Gründungsmitglieder, die Wahl eines Vorstands und die Anerkennung durch den zuständigen übergeordneten Gebietsverband zu beschränken. 3. Dritte, die im Rechtsverkehr mit einer politischen Partei oder ihren Gebietsverbänden in Kontakt treten, können deren Existenz nicht unter Berufung auf Rechtsfehler der internen Willensbildung in Frage stellen. 4. Die Verfassungsfeindlichkeit einer politischen Partei stellt keinen Grund für einen Ausschluss vom parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz dar. 5. Die einem Kreditinstitut bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz gebieten bei einem nicht rechtsfähigen Verein als Vertragspartner nicht die Überprüfung der Angaben anhand der Gründungsdokumente.
- BVerwG, Urt. v. 28.11.2018 – 6 C 3/17ECLI:DE:BVerwG:2018:281118U6C3.17.0
- BVerwG, Urt. v. 27.04.2016 – 6 C 5/15ECLI:DE:BVerwG:2016:270416U6C5.15.0
1. Die Anzeige von Unrichtigkeiten im Sinne des § 23b Abs. 1 PartG 2002 erfordert keine lückenlose und abschließende Darlegung des relevanten Sachverhalts; vielmehr genügen konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß, die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Anlass zur Einleitung des in § 23a Abs. 2 und 3 PartG 2002 geregelten spezifischen Prüfungsverfahrens geben. 2. Konkrete Anhaltspunkte für die unrichtigen Angaben sind im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige öffentlich bekannt und führen daher nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 zum Ausschluss der Sanktionsbefreiung, wenn ein Presse- oder Medienbericht hinreichend aussagekräftige und belastbare Tatsachen enthält, um von der begründeten Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen.
- BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 – 6 C 5/12
1. Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 erforderliche Feststellung der Identität des Spenders kommt es dann nicht auf die Kenntnis einer zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende an, wenn diese Person in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verbirgt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 <271 f.>). 2. Der auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 gestützten Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel steht nicht die zeitliche Grenze für die Prüfungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 PartG 2002 entgegen. 3. Die in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 geregelte Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige besteht auch bei Verstößen gegen die Annahme oder Veröffentlichung von Spenden, wenn die Sachverhalte vor Inkrafttretung der Regelung abgeschlossen waren und daher noch auf der Grundlage der früheren Rechtslage durch (teilweise) Rücknahme der betreffenden Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel nach § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 zu sanktionieren sind.
- BVerwG, Urt. v. 12.12.2012 – 6 C 32/11
1. Nach Ablauf der in § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG geregelten Frist kann eine rechenschaftspflichtige Partei den von ihr eingereichten Rechenschaftsbericht grundsätzlich nur noch unter den in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG genannten Voraussetzungen als Gegenstand des vom Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a PartG eingeleiteten Prüfungsverfahrens verändern. 2. In der Einnahmerechnung des Rechenschaftsberichts hat die Partei unter der Position "staatliche Mittel" (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG) denjenigen Betrag anzugeben, den der Präsident des Deutschen Bundestages gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar des Folgejahres für das Anspruchsjahr festgesetzt hat. 3. Schließt das im Rechenschaftsbericht ausgewiesene Reinvermögen des Rechnungsjahres nicht lückenlos an die Angabe des Reinvermögens des Vorjahres an, muss der Rechenschaftsbericht zur Aufklärung der der Anschlusslücke zugrunde liegenden Unstimmigkeiten eine ausdrückliche Erläuterung der Differenz im Rahmen des der Vermögensbilanz nach § 24 Abs. 7 PartG hinzuzufügenden Erläuterungsteils enthalten. 4. Die Anwendung der Sanktionsnorm des § 31b Satz 1 PartG verstößt jedenfalls dann nicht gegen das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn ein besonnen und gewissenhaft handelnder Schatzmeister einer rechenschaftspflichtigen und an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehmenden Partei die Unrichtigkeit des eingereichten Rechenschaftsberichts hätte erkennen und vermeiden können.
- BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – 1 StR 297/12
- BGH, Beschl. v. 13.04.2011 – 1 StR 94/10
1. Die unzulässige Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei stellt auch dann keine pflichtwidrige Handlung i.S.d. Straftatbestandes der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB dar, wenn das Parteiengesetz für diesen Fall gegen die Partei eine zwingende finanzielle Sanktion vorsieht, hier den Verlust auf staatliche Mittel im Rahmen der Parteienfinanzierung in Höhe des Zweifachen des erlangten Betrages gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG in der Fassung vom 28. Januar 1994. Pflichtwidrig i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen. Der hier verletzte § 25 PartG in der Fassung vom 28. Januar 1994 bezweckt einen solchen Vermögensschutz nicht (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2010, 1 StR 220/09, NJW 2011, 88) . 2. Die Parteien können aber - z.B. durch Satzungen - bestimmen, dass die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes für die Funktionsträger der Partei eine selbstständige das Parteivermögen schützende Hauptpflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB darstellt .
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