§ 5 – Gleichbehandlung

PARTG · Gesetz über die politischen Parteien

(1)Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
(2)Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3)Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
(4)Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 12.02.2025 – 6 C 5/23ECLI:DE:BVerwG:2025:120225U6C5.23.0

    1. Auch im Falle einer Nachwahlberichterstattung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten über das von einer zur Wahl angetretenen Partei erzielte (geschätzte) Wahlergebnis ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien betroffen. 2. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat diesem Grundsatz im Rahmen eines redaktionellen Gesamtkonzepts Rechnung zu tragen. Ihr Konzept hat sich schlüssig an willkürfreien Erwägungen auszurichten und darf die Erfolgsaussichten von Parteien im Wahlwettbewerb nicht nachhaltig mindern.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 21.08.2024 – 5 B 137/24
  • BVerwG, Urt. v. 28.11.2018 – 6 C 2/17ECLI:DE:BVerwG:2018:281118U6C2.17.0

    1. Gebietsverbände politischer Parteien in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins sind nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig, wenn sie wirksam gegründet sind und ihnen in Bezug auf den Gegenstand des konkreten Rechtsstreits eine materielle Rechtsposition zustehen kann. 2. Der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz der Gründungs- und Betätigungsfreiheit von politischen Parteien gebietet es, die Prüfung der wirksamen Gründung eines Gebietsverbands auf die Einigung der Gründungsmitglieder, die Wahl eines Vorstands und die Anerkennung durch den zuständigen übergeordneten Gebietsverband zu beschränken. 3. Dritte, die im Rechtsverkehr mit einer politischen Partei oder ihren Gebietsverbänden in Kontakt treten, können deren Existenz nicht unter Berufung auf Rechtsfehler der internen Willensbildung in Frage stellen. 4. Die Verfassungsfeindlichkeit einer politischen Partei stellt keinen Grund für einen Ausschluss vom parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz dar. 5. Die einem Kreditinstitut bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz gebieten bei einem nicht rechtsfähigen Verein als Vertragspartner nicht die Überprüfung der Angaben anhand der Gründungsdokumente.

  • BVerwG, Urt. v. 28.11.2018 – 6 C 3/17ECLI:DE:BVerwG:2018:281118U6C3.17.0
  • BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 26.08.2016 – 2 BvQ 46/16ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160826.2bvq004616
  • Sächsisches OVG, Urt. v. 19.08.2014 – 4 A 810/13
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11.07.2014 – 2 BvR 1006/14ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140711.2bvr100614
  • BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 15.05.2014 – 2 BvR 1006/14
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.05.2012 – 4 B 140/12

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 PARTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 5 PARTG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.