Anlage 1 – (zu § 2 Absatz 1)

PASSV_2007 · Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1 Chip auf der Passkartendatenseite Verpflichtung für den Passhersteller
2 Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3 Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
Verpflichtung für die Anbieter dieser Software
4 Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden.
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
5 Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
6 Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
7 Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
8 Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud Verpflichtung für die Softwarehersteller.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 1 PASSV_2007 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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